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Sicherheit von Maschinen

Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen sind vor allem in Hinblick auf sicherheitstechnische Aspekte von besonderer Bedeutung. Die Norm DIN ISO EN 14122 regelt alle wichtigen Parameter für die Errichtung ortsfester Zugänge zu maschinellen Anlagen.


„Wenn sich die Bedeutung einer Norm an ihrem Umfang messen ließe, dann genießt die DIN ISO EN 14122 sicher einen großen Stellenwert in modernen Industrieumgebungen“, bemerkt Heribert Buchkremer, Diplom-Ingenieur bei Müller & Sohn, mit einem Augenzwinkern. Insgesamt 138 Seiten waren nötig, um die Sicherheit hinsichtlich ortsfester Zugänge zu maschinellen Anlagen umfassend zu regeln. Die Festlegungen besitzen bei Müller & Sohn große Bedeutung – vor allem in den Bereichen Entwicklung, Konstruktion, Produktion und Montage.

Ausführlich und detailliert widmen sich die insgesamt vier Teile der DIN ISO EN 14122 folgenden Bereichen:

  • Teil 1 | DIN ISO EN 14122-1
    Wahl eines ortsfesten Zugangs und allgemeine Anforderungen
  • Teil 2 | DIN ISO EN 14122-2
    Arbeitsbühnen und Laufstege
  • Teil 3 | DIN ISO EN 14122-3
    Treppen, Treppenleitern und Geländer
  • Teil 4 | DIN ISO EN 14122-4
    Ortsfeste Steigleitern

Im Hinblick auf die Wahl des ortsfesten Zugangs und allgemeiner Anforderungen setzt die Norm einen klaren Rahmen, an den sich die Konstrukteure halten müssen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bedienungselemente, die der „zweckmäßigen Bedienung“ der Maschine dienen, gut zugänglich und leicht zu erreichen sein müssen. Träger, Stürze, Rohrleitungen, Kabelkanäle oder Sammelbehälter sind so zu positionieren, dass die Benutzung von Treppen oder Zugängen nicht eingeschränkt sind. Gegebenenfalls sind Treppen oder Zugänge auf eine andere Seite zu verlegen oder Zwischenpodeste einzurichten, um einen hinderungsfreien Zugang zur Anlage zu ermöglichen. Anhand der Steigungswinkel nimmt die Norm trennscharfe Unterscheidungen zwischen orts­festen Steigleitern, Treppenleitern, Treppen und Rampen vor und spart das Thema Sicherheit nicht aus: Signifikante Gefährdungen entstehen durch Stürze, Ausrutschen, Stolpern, körper­liche Anstrengungen beim Anstieg oder herabfallende Gegenstände. Unter Verweis auf die Norm ISO 12100 gilt es, grundsätzlich eine Risikobeurteilung vorzunehmen und alle Gefährdungen zu identifizieren. Bei den allgemeinen Anforderungen müssen die verwendeten Materialien den Anforderungen selbstverständlich standhalten und Umweltbedingungen wie Wind, Temperaturen, Staub oder Feuchtigkeit trotzen. Neben zahlreichen weiteren Anforderungen bevorzugt die DIN ISO EN 14122 Ausführungen als Festinstallationen.

Mit dem Teil zwei der Norm setzt sich ein eigenes Kapitel mit Arbeitsbühnen und Laufstegen auseinander. Diese müssen so gestaltet werden, dass Maschinen­teile entfernt werden können, ohne dass Geländer oder Teile des Bodenbelags dazu entfernt werden müssen. Besondere Anforderungen werden an den Standort von Laufstegen und Arbeitsbühnen gestellt. Belastungen durch gesundheits­gefährdende Stoffe oder Substanzen sind demnach zu verhindern. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vor­liegen, muss die lichte Durchgangshöhe mindestens 2100 mm betragen, die Breite mindestens 800 mm. Befinden sich mehrere Personen gleichzeitig auf dem Laufsteg, dann muss die Breite auf mindestens 1000 mm erweitert werden. Der Höhenunterschied zwischen Bodenbelägen darf nicht mehr als 4 mm betragen, der Spalt zwischen zwei benachbarten Bodenbelägen muss kleiner als 20 mm sein. Bei Öffnungen zwischen 20 und 120 mm sind Fußleisten obligatorisch. Ihre Höhe muss 100 mm betragen. Öffnungsgrößen zwischen 120 und 180 mm erfordern die Anbringung von Fußleisten und Handläufen. Öffnungsgrößen über 180 mm verlangen nach der Montage von Geländern.

Teil drei beleuchtet die Anforderungen, die an Treppen, Treppenleitern und Geländer gestellt werden. Dass die Ausführung von Tragwerk und Stufen den zugrunde gelegten Lasten standhalten muss, klingt wie eine Selbstverständlichkeit, ist aus sicherheitstechnischen Gründen aber unverzichtbar. Überschreitet eine mögliche Absturzhöhe 500 mm, dann muss ein Geländer angebracht werden, dessen Mindesthöhe 1100 mm beträgt. Dabei ist eine Knieleiste so zu gestalten, dass der Abstand zwischen Handlauf und Knieleiste 500 mm nicht überschreitet. Die Abstände von Mittelpfosten sind auf 1500 mm begrenzt.

Der vierte und letzte Teil der Norm befasst sich mit ortsfesten Steigleitern. Heribert Buchkremer zufolge werden Steigleitern heute nur noch selten eingesetzt, weil andere Lösungen ein Mehr an Sicherheit und einen komfortableren Zugang bei Werkzeug- und Materialtransport versprechen. Die Norm regelt die Höhe des Leiterlaufs und gibt konkrete Anweisungen, wie Absturzsicherungen, Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung auszusehen haben. Ein- und Ausstiegsstellen werden ebenso definiert wie Umsteigepodeste oder -bühnen. Zur Wahrung sicherer Arbeitsbedingungen behandelt ein eigenes Kapitel die Risikobeurteilung. Dabei sind vor allem die Zugangsbedingungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Höhe des Absturzrisikos und das zu erwartende Verletzungsausmaß – besonders unter menschlichen Gesichtspunkten wie Erschöpfung, Stress oder Erfahrung, Können und Ausbildungsstand.

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